Die Arbeitgeber möchten jetzt wieder viele Mitarbeiter in die Unternehmen zurückholen, die sie zuvor, während der akuten Coronakrise, in das Homeoffice schickten. Allerdings sind die Arbeitgeber verunsichert, wie das umgesetzt werden kann, ohne die Mitarbeiter einer Ansteckungsgefahr auszusetzen. Abhilfe schafft da ein Blick in die kürzlich erschienene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Nr. 24/2020 v. 20.08.2020).
Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen laut § 3 ArbSchG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber jeden Arbeitsplatz, auch den im Büro, analysieren und nach den Arbeitsschutzrichtlinien bewerten muss. Er muss Maßnahmen des Arbeitsschutzes einleiten und umsetzen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern laut § 1 ArbSchG. Des Weiteren muss der Arbeitgeber bei sich ändernden Gegebenheiten eine Anpassung der schon vorhandenen Gefährdungsanalyse, unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten, vornehmen laut § 3 ArbSchG. Dies bedeutet, dass die möglichen Auswirkungen der aktuellen Corona Pandemie vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen. Konkret heißt das, dass der Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor einer möglichen Ansteckung durch das Coronavirus, mithilfe geeigneter Schutzmaßnahmen, geschützt werden muss. Dabei sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen wie organisatorische oder personenbezogene zu behandeln laut § 4 ArbSchG. Also muss zuerst ein Schutz der Mitarbeiter ohne Mund-Nasen-Bedeckung ausgeschöpft werden, wie z. B. der Sicherheitsabstand von 1,5 m oder Lüften usw., bevor eine organisatorische Maßnahme umgesetzt oder die persönliche Schutzausrüstung verwendet wird. Der Grund hierfür ist die Reduzierung der Belastung der Mitarbeiter mit dem ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hier kann eine Parallele zur Akustik gezogen werden. In der Büroakustik wird versucht, den Schall an der Quelle zu reduzieren. Umgesetzt wird diese mit absorbierenden und schallunterbrechenden Stellwänden direkt am Arbeitsplatz. Vermieden wird ein Gehörschutz, der eine persönliche Schutzausrüstung darstellt.
Die Konkretisierung der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz geschieht durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Nr. 24/2020 v. 20.08.2020). Sie ist für den im § 5 Infektionsschutzgesetz festgelegten Zeitraum bindend. Länderbezogene Vorschriften hierzu können bevorzugt umgesetzt werden. Mit der Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erfüllt der Arbeitgeber die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Allerdings muss die länderspezifische Vorschrift dazu vorrangig behandelt werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gibt vor, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll.
Unter der Annahme, dass jeder Mitarbeiter das Coronavirus haben könnte und die Maßnahmen eine Verhinderung der Ansteckung der restlichen Mitarbeiter bewirken soll, wurden wirkungsvolle Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ausgearbeitet.
Wenn man an die Umsetzung der Corona Schutzmaßnahmen denkt, gelangt man zunächst an die bekannten täglich angewandten und praktizierten Schutzmaßnahmen, wie die Mund-Nasen-Bedeckung oder der Sicherheitsabstand. Aber ist dies überhaupt im Büro möglich? Die Mund-Nasen-Bedeckung ist eher suboptimal als ganztägiger Schutz im Büro einzusetzen. Im Büro wird viel kommuniziert und telefoniert, dafür ist eine Maske eher hinderlich. Kann ein effektiver Schutz ohne Maske bei Unterschreitung des Mindesabstandes umgesetzt werden?
Das Robert Koch-Institut erlaubt einen Kurzzeitkontakt zwischen Personen, wenn der Kontakt von Angesicht zu Angesicht (Face to Face) nicht länger als 15 Minuten kumulativ andauert.
Dauert der Kontakt länger als 15 Minuten, muss ein Abstand von 1,5 – 2,0 m zwischen den Personen eingehalten werden.
Da ein Kontakt unter 15 Minuten schlecht einzuhalten und zu kontrollieren ist, ist die logische Folgerung, dass im Büro der Abstand von 2,0 m eingehalten werden muss. Um diese Abstandsregel im Büro umzusetzen, ist ein erhöhter Platzbedarf notwendig. Der Platzbedarf erhöht sich dann um ca. das Vierfache des zu benötigten Platzes, da zwei Schreibtische gegenübergestellt mit jeweils 0,8 m einen theoretischen Abstand von 1,6 m ergeben würden. Allerdings beugen sich die Mitarbeiter auch nach vorne am Arbeitsplatz und dadurch wird der Abstand von mindestens 1,5 m unterschritten. Außerdem muss bei nebeneinandergestellten Schreibtischen beachtet werden, dass die Mitarbeiter bis an das Ende des Tisches sich bewegen und damit der Abstand zwischen den nebeneinandergestellten Tischen mindestens 1,5 m sein müsste. Insgesamt ist ein sehr hoher Platzbedarf notwendig, was die Unternehmen nicht umsetzen können.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Nr. 24/2020 v. 20.08.2020) enthält allerdings alternative Möglichkeiten des Mitarbeiterschutzes. Bei der Arbeitsplatzgestaltung können technische Abtrennungen als technische Maßnahme umgesetzt werden. Das sind konkret Stellwände oder Tischaufsatzelemente mit bevorzugtem transparentem Material, um erforderlichen Sichtkontakt und ausreichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen. Allerdings darf es durch die Abtrennung nicht zur zusätzlichen Gefährdung kommen. Dies bedeutet, dass die Stabilität der Stellwände gewährleistet werden muss und keine scharfen Kanten entstehen dürfen. Dabei müssen die Stellwände bei sitzender Tätigkeit mindestens 1,5 m hoch und bei stehender Tätigkeit 2,0 m hoch sein.
Im Übrigen werden diese Maßnahmen vom IBA Büromöbelverband empfohlen.
Interessanterweise enthält die Richtlinie für Büroakustik VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sehr gute Hinweise für die praktische Umsetzung der Corona Arbeitsschutzregeln. Auf Seite 44 in der Tabelle C1 sind Beispiele für typische raumakustische Anforderungen beschrieben. Die Stellwand wird mit mindestens 1,5 m Höhe bei sitzender Tätigkeit angegeben. Des Weiteren ist durch die Einhaltung der akustischen Vorgaben eine Höhe von 2,0 m bei stehender Tätigkeit ebenfalls gegeben. Somit stellt die VDI 2569 eine gute Hilfe dar, um die akustischen und coronabedingten technischen Maßnahmen erfolgreich umzusetzen.
Das Unternehmen PREFORM GmbH ist führend im Bereich der funktionalen, mobilen Wände und Raumbegrenzungsflächen im Büro. PREFORM versteht es, sehr erfolgreich sich den Kundenforderungen anzupassen und optimale Lösungen für den Kunden zu entwickeln.
Unser antibakterieller Stoff, der von uns speziell für den Einsatz als mikrobieller Hemmer entwickelt worden ist, zeigt bereits in den ersten zwei Stunden eine 95%ige antimikrobielle Wirksamkeit. Ebenso lassen sich Erfolge bei einigen Viren verzeichnen.
Außerdem ist laut Untersuchungen an den von uns im großen Umfang eingesetzten Aluminiumprofilen das Coronavirus nur 2-8 Stunden auf der Oberfläche nachweisbar. Bei anderen Oberflächen wie z. B. Kunststoff, Stahl, Holz und Keramik ist das Virus durchschnittlich 4-5 Tage beständig.
PREFORM hat verschiedene Wandsysteme im Programm, die einen optimalen Schutz zwischen den Arbeitsplätzen gewährleisten können. Außerdem bieten die Stellwände von PREFORM eine wirksame Zonierung im Großraumbüro. Durch die geziele Anordnung der freistehenden Stellwände ist eine Aufteilung des Büros in einzelnen Gruppen möglich.
Eine nachträgliche Erhöhung von vorhandenen PREFORM Stellwänden mit transparenten oder blickdichten Wandaufsätzen kann jederzeit erfolgen.
Vielen Unternehmenslenkern ist nicht bewusst, dass eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleitete Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Nr. 24/2020 v. 20.08.2020) gibt Vorgaben, wie diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Bei den technischen Maßnahmen enthält sogar die VDI 2569 indirekt Vorgaben zum Coronaschutz der Mitarbeiter. Dies ist gar nicht so erstaunlich wie es zunächst klingt. Der Schall benötigt die Luft als Medium des Verbreitens. Ebenfalls benötigen die Aerosole, also die sehr kleinen Tröpfchen in der Luft, mit denen das Coronavirus übertragen wird, die Luft als Überträger. Dann erscheint die Maßnahme der VDI 2569 als gar nicht so abwegige Schutzmaßnahme gegen das Virus. Zumal durch diese Maßnahme die ARS 3.7 (Lärmschutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz) umgesetzt werden kann, welches wiederum das Arbeitsschutzgesetz vorgibt.
Wichtig ist es, jetzt zu handeln und die Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ärger zu vermeiden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH), Dipl.-Ing.(FH), Dipl.-Ing.(DH) Oliver Bader LL.M.
Technische Leiter PREFORM GmbH
Mitglied im DIN Ausschuss VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro
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