Start » Raumakustik verbessern » Für Arbeitsschutzexperten
Bei der Umsetzung von Maßnahmen, um die Raumakustik zu verbessern, muss Vieles beachtet werden. Was hat eine Gefährdungsbeurteilung mit der Laustärke im Büro zu tun? Und wie wirkt sich das auf die Gesundheit und das Wohlempfinden Ihrer Mitarbeiter aus? Die Brandschutzrichtlinien dürfen auch nicht außer Acht gelassen werden, aber trotzdem sollen die verwendeten Produkte schadstofffrei und langlebig sein. Auch neue Regelungen stellen tagtäglich neue Herausforderungen dar.
Als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen müssen Sie sich zielgerichtet und lösungsorientiert durch die Vielzahl an Normen und Technischen Regeln für Arbeitsstätten navigieren.
PREFORM steht Ihnen hierbei als kompetenter Partner unterstützend zur Seite und hilft dabei, die zahlreichen Vorschriften im Blick zu behalten.
Jeder Unternehmer ist laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, dies beinhaltet dann auch die Gefährdungsbeurteilung. Diese werden jedoch zunehmend komplizierter. Ziel ist es, Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetze abzuleiten und diese umzusetzen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet somit die Grundlage allen betrieblichen Handels bei der Thematik Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Neue Regelungen wie beispielsweise das Infektionsschutzgesetz stellen neue Herausforderungen dar und fordern kontinuierliche Anpassungsfähigkeit. Mit PREFORM haben Sie einen Partner, der sich bis in Detail auskennt und Lösungen liefert, die alle Vorgaben erfüllen. Akustische Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und das Wohlempfinden der Mitarbeiter sind unsere Spezialität.
Für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) von Bedeutung. Die folgenden Arbeitsschutzregeln dienen als Anhaltspunkt, welche Maßnahmen vom Arbeitgeber getroffen werden müssen, um das Arbeitsschutzgesetz einzuhalten und eine akute Gefährdung ihrer Mitarbeiter minimieren zu können.
Das Ziel der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der Pandemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Bei sitzenden Tätigkeiten ein Mindestabstand von 1,5m und bei Stehenden von 2,0m einzuhalten.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 Lärm konkretisiert die Maßnahmen und legt fest, dass in der Tätigkeitskategorie I ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden darf. Je nach Tätigkeitkategorie variieren diese Werte.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten A3.4 Beleuchtung betrifft die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist hierbei der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Maßgebende Regelwerke aus akustischer Sicht für die Planung sind zusätzlich VDI 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“ und DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen – Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung. Diese müssen bei den Maßnahmen, um die Raumakustik zu verbessern, berücksichtigt werden.
Diese Norm ist eine Hilfe für praktische akustische Gestaltung in Büroräumen und behandelt sowohl die unvermeidbaren akustischen Messgrößen als auch die psychoakustische Komponente, also die Wirkung des negativ empfundenen Schalls auf den Menschen. Die hohe Leistungsbereitschaft des Menschen soll durch eine Optimierung der Akustik erhalten bleiben. Die Empfehlungen für den Schallschutz können in Einzel- und Mehrpersonenbüros angewendet werden. Sinngemäß können diese auch für Konferenzräume adaptiert werden, bezüglich der raumakustischen Empfehlungen wird auf die DIN 18041 verwiesen.
Akustische Anforderungen und Planungsrichtlinien zur Sicherung der Hörsamkeit sollen durch diese Norm geregelt werden. Insbesondere die Sprachkommunikation in verschiedenen Raumsituationen, die durch mobile Schallschutzwände und Akustik Wandabsorber optimiert wird. Hierdurch wird eine bessere Sprachverständlichkeit erreicht. Und die Raumakustik zu verbessern dient an dieser Stelle der betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese gesetzliche Vorschrift gilt für Büroarbeitsplätze in Räumen bis zu 5 000 m³.
Der patentierte Gipsschaum bietet neben effektiver Schallabsorption auch raumklimatische Vorteile sowie eine besonders hohe Umweltverträglichkeit. Die wirksame Klimaregulierung wird durch die Aufnahme und die vollständige Abgabe der Luftfeuchtigkeit des Raumes erreicht. Zusätzlich ist der Gipsschaum geruchslos und schadstofffrei sowie recyclebar und zeichnet sich durch seine nachhaltige Produktion aus. Die Umweltverträglichkeit wurde sogar vom BUND Naturschutz mit dem „Umwelttaler“ bestätigt.
Arbeitsschutzexperten müssen jede potenzielle Gefahr und somit auch die Brennbarkeit der Materialien berücksichtigen. Besonders bei gewerblich genutzten Gebäuden findet man Bereiche, die besondere Brandschutzauflagen vorsehen. Unser patentierter Gipsschaum, der die auftreffenden Schallwellen absorbiert, ist schwer entflammbar und nach der Brandschutzklasse B1 zertifiziert. Schwer entflammbare Materialien sind Stoffe, die zwar entzündbar sind und brennen, jedoch durch Entfernen der Zündquelle nicht selbstständig weiterbrennen.
Unsere Produkte stehen mit den Vorgaben der ISO 9001 Norm und der aktuellen Bildschirmarbeitsverordnung im Einklang. Zudem wurde unseren Produkten das Gütesiegel Quality Office verliehen. Einzigartig bei Quality Office ist der zusammenfassende Charakter. Das Siegel umfasst funktionale und gesundheitliche Anforderungen, konkret sind das auch kompetente Beratung, hochwertige Produkte und individueller Service.
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Büro in 41464 Neuss
Gebietsverkaufsleiter Süd-West
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Büro in 75015 Bretten
Gebietsverkaufsleiter Österreich
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